allgemeine leistungen
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Bei den allgemeinen Verwalterleistungen unterscheiden wir zwischen der Miet- und der Wohnungseigentumsverwaltung.
Mietverwaltung
- Sämtliche Verwaltungsunterlagen werden geordnet aufbewahrt, insbesondere aller objektbezogenen Verträge, alle steuerlichen, behördlichen und sonstigen Unterlagen, Adressenlisten, Pläne, Schließpläne, Generalschlüssel, Betriebsanleitungen.
- Die Neuvermietung einschließlich Mietersuche, die Regelung sämtlicher Angelegenheiten mit den Mietern, die Abnahme und Übergabe der vermieteten Einheiten bei Mieterwechsel, Mitwirkung an der Aufstellung und Änderung von Haus- und Nutzungsordnungen.
- Überprüfung von Mieterhöhungsmöglichkeiten, ggf. die Wahrnehmung sämtlicher anderer Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus den Mietverhältnissen.
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Auskunftserteilung gegenüber dem Auftraggeber und den Mietern einschließlich der Gewährung der Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen.
- Führung der erforderlichen Korrespondenz.
- Überwachung der Einhaltung der jeweils gültigen Haus- und Nutzungsordnung sowie deren Durchführung, gegebenenfalls durch Beauftragung von Dritten, z. B. Hausmeister oder Überwachungspersonal.
Wohnungseigentumsverwaltung
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Erstellung eines Wirtschaftsplans je Wirtschaftsjahr einschließlich Ausweis der Verteilung je Kostenart und Einnahmeart in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen gem. § 28 WEG je Sonder-/ Teileigentum.
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Erstellung der jährlichen Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Abrechnungszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder-/Teileigentum und eventuellen Sondernutzungsrechten auf Basis der in der Gemeinschaftsordnung oder sonstigen, durch Vereinbarung/Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bestimmten Verteilerschlüssel.
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Der zu erstellende Vermögensstatus enthält die Angabe über Einnahmen, Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Eigentümern und Dritten sowie die Kontostände.
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Sämtliche Unterlagen und Belege stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme während der Bürozeiten nach vorheriger Terminvereinbarung im Büro der Verwaltung zur Verfügung. Diese Regelung ersetzt das Auslegen der Belege in der Eigentümerversammlung.
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Die Durchführung der ordentlichen Eigentümerversammlung erfolgt bis zum Ende des II. Quartals nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, sofern rechtzeitig alle Abrechnungsdaten und unterlagen zur Verfügung stehen.
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Der Verwalter sorgt für die Einhaltung der beschlossenen Haus- / Nutzungsordnungen. Schriftlich gemeldete Verstöße gegen die Haus- / Nutzungsordnungen mahnt der Verwalter einmalig bei dem für die Störung verantwortlichen Eigentümer mündlich oder schriftlich unter Angabe des Namens des Beschwerdeführers ab.