Kaltwasserzähler WEG
17.08.2006
BGH-Beschluss vom 25. September 2003
Erfolgt der Einbau von Kaltwasserzählern zur Umsetzung einer beschlossenen oder vereinbarten verbrauchsabhängigen Verteilung der Wasserkosten, so handelt es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung und nicht um eine bauliche Veränderung. Eine Wohnungseigentumsanlage kann daher "nachträglich" mit Geräten zur Erfassung von Kaltwasser ausgestattet werden. Es besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung bestehender Gebäude mit Kaltwasserzählern.